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ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2023 - 14 BV 1059/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Justiz Hessen
§ 177 Abs. 2 SGB IX
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2023 - 14 BV 1059/22
- LAG Hessen, 13.11.2023 - 16 TaBV 72/23
- BAG - 7 ABR 36/23 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99
Wahlrecht von Rehabilitanden zur Schwerbehindertenvertretung
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2023 - 14 BV 1059/22
Diese seien gemäß § 177 Abs. 2 SGB IX wahlberechtigt gewesen, weil sie "Beschäftigte" i.S.d. § 177 Abs. 2 SGB IX seien; dies ergebe sich vor allem auch aus der Entscheidung des BAG vom 27.06.2001 (AZ: 7 ABR 50/99).Damit sind auch die Rehabilitanden wahlberechtigt i.S.d. § 177 Abs. 2 SGB IX (vgl. zur Wahlberechtigung nur BAG vom 27.06.2001 - 7 ABR 50/99, NZA 2002, 50 (damals zu § 24 Abs. 2 SchwbG).
Nichts Anderes folgt im Übrigen aus der Entscheidung des BAG vom 27.06.2001 (7 ABR 50/99, NZA 2002, 50).
- BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 5/04
Betriebsratswahl - Information ausländischer Mitarbeiter
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2023 - 14 BV 1059/22
Diese Voraussetzung liegt vor, wenn bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (zu § 19 BetrVG: BAG vom 13.10.2004 - 7 ABR 5/04, AP WahlO BetrVG 1972 § 2 Nr. 1). - BAG, 04.12.1986 - 6 ABR 48/85
Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren - Anfechtung einer Wahl - …
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2023 - 14 BV 1059/22
Insbesondere führte das Ausscheiden der Beteiligten zu 3 aus dem Betrieb des Beteiligten zu 6 nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, weil die Beteiligte zu 3 weiterhin das Beschlussverfahren "mitbetreibt" und insofern die vom BAG in seiner Entscheidung vom 04.12.1986 - 6 ABR 48/85 (NZA 1987, 166) aufgestellten Anforderungen an die Zulässigkeit vorliegen.
- LAG Hessen, 13.11.2023 - 16 TaBV 72/23
Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung; Arbeitnehmerähnliche …
Die Beschwerde des Beteiligten zu 6 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2023 - 14 BV 1059/22 - wird zurückgewiesen.den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2023 -14 BV 1059/22- abzuändern und.